Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) oder
durch einen von einem Subunternehmer im Rahmen dieses Vertrages,
übernommenen Aufträge sind die Vorschriften des BGB und die
nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden
Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in
elektronischer Form erfolgen (§ 126a BGB); dies insbesondere bei
Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher
Leistungen.
II. Angebote
Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form
des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes angegeben ist, ist das
Angebot für die Zeit von zwei Monaten seit dem Datum des Angebots
bindend.
III. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen,
Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung
weder vervielfältigt oder geändert, noch dritten Perso-nen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auf-trages unverzüglich
an uns zurückzugeben. Eventuell erstellte Ver-vielfältigungen sind in
diesem Fall zu vernichten.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu
beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur
Verfügung zu stellen.
3. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftrag-nehmers
in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen sind nur annähernd gewichts- oder
maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlan-gen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet sind.
IV. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und
Feier-tagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden
Zuschläge berechnet.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Ver-kehr an
den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung
nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertrags-schluss geliefert oder
erbracht wird.
V. Zahlung
1. Nach Abnahme des Werks sind Rechnungen, soweit nichts anderes
vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs
äu-ßerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den
Auftragnehmer zu leisten. Die Zahlung hat binnen 14 Kalen-dertagen nach
Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu erfolgen. Nach Ablauf der
14-Tage-Frist befindet sich der Auftraggeber in Ver-zug, soweit auch die
sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vor-liegen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt auf bereits erbrachte Teilleistungen
Abschlagszahlungen in Höhe der vereinbarten Vergütung inklusive MwSt zu
verlangen.
3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die
hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des
Zahlungspflichtigen.
4. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände
be-kannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage
stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der
Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragser-füllung
gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ab-lauf dieser
Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag
schriftlich zu kündigen.
5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
VI. Ausführung Lieferzeit und Montage
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten
unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werk-tage
nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der
Auftraggeber die gemäß III., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen
beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle und
soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-,
Wasseranschlusses gewährleistet, und eine eventuelle Si-cherheit bzw.
eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer ein-gegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und
derglei-chen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den
Auftrag-nehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige, mit den Arbeiten
verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren – wie insbeson-dere
Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden
Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstigen Materi-alien, Gefahr für
Leib und Leben von Personen – hinzuweisen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungs-recht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zah-lungen aus dem
Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei
Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des
Grundstücks wird.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Grundstü-ckes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei
Nichteinhal-tung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die
De-montage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Ei-gentum
an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftragge-bers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest
ver-bunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen
oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein
Miteigen-tumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des
Auf-tragnehmers an den Auftragnehmer.
5. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.
VIII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen,
auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.
2. Ist das Werk fähig in Teilen abgenommen zu werden, so sind in sich
abgeschlossene Teile der Werkleistung auf Verlangen des Auftrag-nehmers
von dem Auftraggeber abzunehmen. In diesem Fall wird auch die dem
abgenommenen Teil entsprechende Vergütung fällig. Ein Leis-tungsteil ist
in sich abgeschlossen, wenn er von der Gesamtleistung funktional
trennbar und dementsprechend selbstständig gebrauchsfä-hig ist.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr
im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und
wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen
ein-vernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
4. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere
unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt
oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten
Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
IX. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objekts
beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das
Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik entweder nicht gefunden oder nicht wirtschaftlich sinnvoll
beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des
Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der
Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers –
wie insbesondere, dass Ersatzteile nicht beschafft werden können –
fällt.
X. Mängelansprüche und Haftung
1. Die Mängelansprüche des Auftragnehmers richten sich nach § 634a BGB.
2. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlos-sen,
die nach Abnahme durch falsch Bedienung oder gewaltsame Ein-wirkung des
Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemi-sche oder
elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnut-zung/Verschleiß (z.
B. von Dichtungen), oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten ent-standen sind.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen
Män-gelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum
Abnahme-zeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die
ursächlich auf dem Inhalt des Vertrages (z.B. Reparatur-,
Ausbesserungs-, In-standhaltungsarbeiten) beruhen, nicht jedoch Mängel
am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des
Vertrages zu-rückzuführen sind.
4. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungsbedingt) und
Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammen-stellung
unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als
vertragsgemäß.
5. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des
Vertrages selbst entstehen, gleichgültig aus welchem Rechtsgründen, nur
im Falle
a. von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger
Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen
Vertreter, seinen Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern, bei
Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle
von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig ver-schwiegen hat;
c. der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragge-genstandes;
d. der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
e. der Haftung nach § 823 BGB.