Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

 

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) oder durch einen von einem Subunternehmer im Rahmen dieses Vertrages, übernommenen Aufträge sind die Vorschriften des BGB und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

 

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen (§ 126a BGB); dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen.

2. Angebote

Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes angegeben ist, ist das Angebot für die Zeit von zwei Monaten seit dem Datum des Angebots bindend.

3. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert, noch dritten Perso-nen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auf-trages unverzüglich an uns zurückzugeben. Eventuell erstellte Ver-vielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

 

2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

 

 

3. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftrag-nehmers in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlan-gen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet sind.

4. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feier-tagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

 

 

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Ver-kehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertrags-schluss geliefert oder erbracht wird.

5. Zahlung

1. Nach Abnahme des Werks sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äu-ßerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten. Die Zahlung hat binnen 14 Kalen-dertagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu erfolgen. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist befindet sich der Auftraggeber in Ver-zug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vor-liegen.

 

2. Der Auftragnehmer ist berechtigt auf bereits erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen in Höhe der vereinbarten Vergütung inklusive MwSt zu verlangen.

 

3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

 

4. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände be-kannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragser-füllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ab-lauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.

 

 

5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

6. Ausführung Lieferzeit und Montage

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werk-tage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß III., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle und soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet, und eine eventuelle Si-cherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer ein-gegangen ist.

 

 

2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und derglei-chen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftrag-nehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige, mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren – wie insbeson-dere Feuergefährlichkeit in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstigen Materi-alien, Gefahr für Leib und Leben von Personen – hinzuweisen.

7. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungs-recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zah-lungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.

 

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstü-ckes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhal-tung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die De-montage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Ei-gentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

 

3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

 

 

5. Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

8. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme.

 

2. Ist das Werk fähig in Teilen abgenommen zu werden, so sind in sich abgeschlossene Teile der Werkleistung auf Verlangen des Auftragnehmers von dem Auftraggeber abzunehmen. In diesem Fall wird auch die dem abgenommenen Teil entsprechende Vergütung fällig. Ein Leistungsteil ist in sich abgeschlossen, wenn er von der Gesamtleistung funktional trennbar und dementsprechend selbstständig gebrauchsfähig ist.

 

3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen ein-vernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

 

 

4. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

9. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objekts beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

 

a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

 

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik entweder nicht gefunden oder nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

 

ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers – wie insbesondere, dass Ersatzteile nicht beschafft werden können – fällt.

10. Mängelansprüche und Haftung

1. Die Mängelansprüche des Auftragnehmers richten sich nach § 634a BGB.

 

2. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlos-sen, die nach Abnahme durch falsch Bedienung oder gewaltsame Ein-wirkung des Auftraggebers oder Dritter, durch unvermeidbare chemi-sche oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnut-zung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen), oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten ent-standen sind.

 

3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Män-gelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahme-zeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Vertrages (z.B. Reparatur-, Ausbesserungs-, In-standhaltungsarbeiten) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Vertrages zu-rückzuführen sind.

 

4. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammen-stellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

 

5. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Vertrages selbst entstehen, gleichgültig aus welchem Rechtsgründen, nur im Falle

 

a) von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern, bei Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

 

b) des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig ver-schwiegen hat;

 

c) der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragge-genstandes;

 

d) der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

  

e) der Haftung nach § 823 BGB.